Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang (BU), § 18 SGB VIII, §§ 1684, 1685 BGB

Der Begleitete Umgang ist eine Maßnahme der amb. Hilfen zur Erziehung (SGB VIII). Hierbei begleitet eine neutrale sozialpädagogische Fachkraft den regelmäßigen Umgang von Kind und dem vom Kind getrennt lebenden Elternteil. Die Maßnahme kann sowohl in der Wohnung eines Elternteils, in den Einrichtungen des Trägers (kind- bzw. altersgerechte Räumlichkeiten stehen unserem Träger im Bremer Stadtteil Walle hierfür zur Verfügung) als auch im öffentlichen Raum (z.B. auf Spielplätzen etc.) stattfinden und dient der Herstellung von Umgangskontakten auf der Grundlage gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen. Diese Umgangskontakte finden flexibel unter der Woche oder auch am Wochenende statt.

Im Vordergrund der Maßnahme steht die Gestaltung von positiven Umgangskontakten des Kindes mit den umgangsberechtigten Elternteilen. Durch die Maßnahme wird dem Kind die Gelegenheit geboten, seinen Platz in der Familiengeschichte und -konstellation zu finden und einzunehmen. Die Maßnahme wird vom zuständigen Jugendamt (Kostenträger) eingeleitet bzw. vom Familiengericht (§§ 1684, 1685 BGB), bei Umgangsregelungen, angeordnet. Ist das Wohl des Kindes durch den Umgang mit einem Elternteil nach Auffassung des Familiengerichts gefährdet kann hierfür ein Begleiteter Umgang angeordnet werden.

Über die Dauer und den Umfang der Maßnahme entscheidet das zuständige Familiengericht in Absprache mit dem jeweiligen Jugendamt. Im Einzelfall kann die Maßnahme aus pädagogischen Gründen für einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt werden.
Die Kindeswohlsicherung erfolgt durch die interne Beratung von Kinderschutzfachkräften sowie einer Fachberatung durch die pädagogische Leitung unseres Trägers.

Die allgemeinen Ziele dieser Maßnahmen sind:

  • Begleitung und Sicherstellung der Umgangskontakte von getrennt lebenden Kindeseltern, um einer möglichen Entfremdung des Kindes zu einem oder beiden Elternteil(en) entgegenzuwirken.
  • ggf. Mediation zwischen strittigen Kindeseltern, in Bezug auf die o.g. Umgangskontakte und Wohl des Kindes.
  • Überwachung der Umgangskontakte des Kindes mit den Kindeseltern und Sicherstellung des Kindeswohls.
  • Förderung einer positiven Eltern-Kind-Beziehung sowie der kindlichen Entwicklung und Bindung.